Staatsanwalt / Rechtsanwalt

Der Staatsanwalt ist zuständig für das Ermittlungsverfahren und entscheidet, ob der Beschuldigten wegen einer Straftat anklagt wird. Die Staatsanwaltschaft hat die Verfahrensherrschaft im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren auch Vorverfahren. Er fungiert nach einer öffentlichen Klage in der Hauptverhandlung als Anklagevertreter. Dem Staatsanwalt obliegt die rechtliche Würdigung des meist von der Polizei ermittelten Sachverhaltes. Er entscheidet über den Abschluss eines Ermittlungsverfahrens. Der Staatsanwalt kann Anklage erheben, Strafbefehl bei Gericht beantragen oder das Verfahren einstallen. Lässt das vorläufige Ermittlungsergebnis noch keine hinreichende rechtliche Würdigung zu, so kann er die weitere Ermittlung durch die Polizei veranlassen. Kommt ein Fall vor Gericht, so tritt der Staatsanwalt als Vertreter der Anklagebehörde auf. Er verliest die Anklageschrift, beteiligt sich an der Beweisaufnahme und hält abschließend ein Plädoyer.

Grundsätzlich kann sich jedermann in jedem Verfahren durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Die Aufgabe des Rechtsanwaltes besteht darin, dem Auftraggeber = Mandant mit rechtsstaatlichen Mitteln zu seinem Recht zu verhelfen. Sie können jedermann beraten und vertreten sofern sie nicht in derselben Angelegenheit für die Gegenseite tätig sind oder andere Vertretungsverbote bestehen. Der Rechtsanwalt berät den Kunden nicht nur über die Rechtslage sondern auch über mögliche Erfolgschancen, erforderliche Beweissicherungen, anfallende Kosten und ein mögliches Kostenrisiko. Bei Bußgeldverfahren und Strafprozessen tritt der Rechtsanwalt als Verteidiger auf. In Zivilprozessen vor Landgericht, Oberlandesgericht oder dem Bundesgerichtshof besteht die Verpflichtung, sich durch einen Rechtsanwalt vertreten zu lassen. Geregelt sind diese Leistungen im Rechtsberatungsgesetz (früher Rechtsdienstleistungsgesetz). Die außergerichtliche Rechtsberatung ist zwischenzeitlich auch durch Nicht-Anwälte erlaubt. Für die Vertretung vor Gericht gilt weiterhin das Anwaltsmonopol.