Funktionen des Rechts

Es gibt unterschiedliche Funktionen des Rechts, die wie folgt definiert werden.

Friedensfunktion - Diese Funktion wird auch Konfliktbereinigungs- oder Befriedungsfunktion genannt und bezeichnet die Wirkung des Rechts für den sozialen Frieden. Hier werden Streitigkeiten zwischen zwei Parteien durch bindende Beschlüsse beendet.

Ordnungsfunktion - beinhaltet den Wirkungsbereich der Garantie- und Rechtssicherheitsfunktion. Es werden Situationen in vorhersehbarer Weise geregelt und so eine verlässliche Basis sozialer Beziehungen geschaffen.

Legitimationsfunktion - bedeutet, dass sich die politische Herrschaft dem Recht als rechtmäßiges Instrument bedient. Dies kann sowohl im Hinblick auf die Legitimation der ganzheitlichen Herrschaftsstruktur als auch im Hinblick auf die Legitimation einzelner Aspekte oder Entscheidungen geschehen.

Steuerungs- und Gestaltungsfunktion - damit werden die Rechtsnormen der gesellschaftlichen Akteure geregelt und

politische Programme umgesetzt. Somit trägt dieses Recht mittelbar zur Beförderung sozialen Wandels bei.

Kontrollfunktion - die jüngste Funktion des Rechts ermöglicht die nachträgliche Überprüfung der Herrschaftsfunktion. Die Kontrolle kann durch Außenstehende oder politische Konkurrenten veranlasst werden.

Freiheitsfunktion - sie sichert dem Einzelnen Freiräume zu, die ihn vor staatlicher Machtausübung oder dem Zugriff durch Dritte schützen.

Integrationsfunktion - dient der Integration von Gesellschaften und stellt auch eine politische Einheit her. Das Recht soll hier eine übereinstimmende Rechtsüberzeugung bzw. ein gemeinsames Rechtsbewusstsein bewirken.

Wertfunktion - dient der Aufrechterhaltung von Werten. Hier hat Recht auch die Funktion, bestehende Orientierungen aufrechtzuerhalten. Diese Funktion birgt die Gefahr, die Werte zu ermitteln und somit den beschreibend-analytischen Weg zu verlassen.